Widerrufsrecht

Widerrufsrecht im Maklervertrag: 5 Fakten für Immobilienkäufer

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Makler Interessenten über ihr Widerrufsrecht aufklären müssen. Aber oftmals herrscht auf Seiten der Mieter und Immobilienkäufer Verunsicherung, was es mit dem Widerrufsrecht auf sich hat. Wir haben für Sie die fünf wichtigsten Fakten zum Widerrufsrecht im Maklervertrag zusammengefasst. 

1. Widerrufsbelehrung bedarf der Schriftform

Wohnungseingang nach der Renovierung

Verbraucher, die sich in Onlineportalen für Immobilien interessieren und den Makler kontaktieren, erhalten eine Widerrufsbelehrung. Warum bekommen sie diese? Seit Juni 2014 dürfen Maklerverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen - also über das Internet, per Telefon, E-Mail oder auf dem Postweg - abgeschlossen wurden, widerrufen werden. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Widerrufsbelehrung schriftlich erfolgen muss - bei allen Geschäften, für die der Verbraucher eine Provision zahlen müsste. Hierfür gilt die Widerrufsfrist von 14 Tagen. Erfolgt keine Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf ein Jahr und 14 Tage.

Gut zu wissen: In der Regel erhalten ausschließlich Immobilienkäufer eine Widerrufsbelehrung, da bei Mietimmobilien das Bestellerprinzip ("Der Auftraggeber / Besteller zahlt die Provision") gilt und die Kontaktaufnahme zum Makler über ein Mietinserat nicht als Beauftragung gilt.

2. Provisionsfälligkeit erst bei Vertragserfüllung

Viele Verbraucher fürchten, dass sie bereits nach der Kontaktaufnahme mit dem Makler oder nach der ersten Besichtigung die Maklercourtage zahlen müssen. Die Provision wird erst fällig, wenn der Makler seine im Vertrag definierte Dienstleistung erfüllt - und dies ist in der Regel der Kaufvertrag.

3. Kein Interesse am Objekt? Kein Widerruf nötig

Wer kein Interesse an der besichtigten Immobilie hat, ist dem Makler auch keine Provision schuldig. Dementsprechend muss der Verbraucher auch keinen Maklervertrag widerrufen. Dennoch wäre es höflich und freundlich, den Makler deutlich über das Nicht-Interesse zu informieren.

4. Bei Vertragserfüllung erlischt das Widerrufsrecht

Kommt es innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss, kann der Verbraucher den Vertrag nicht widerrufen, um möglicherweise die Provision zu sparen. Widerruft der Verbraucher den Maklervertrag binnen 14 Tagen und nach erfolgter Widerrufsbelehrung, ohne dass eine Immobilie vermittelt wurde, wird der Vertrag mit dem Makler rückabgewickelt. Dann werden alle gezahlten Leistungen innerhalb von 14 Tagen ab Tag des Widerrufs zurückgezahlt. Für die Rückabwicklung darf der Makler keine Gebühr verlangen.

Hat der Makler den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, kann der Immobilienkäufer den Vertrag - trotz vollständiger Erfüllung - widerrufen. Der Makler verliert dann seinen Anspruch auf Provision (vgl. Urteil BGH, Az.: I ZR 68/15 und Az.: I ZR 30/15).

5. Vorzeitige Leistungsaufnahme nur mit schriftlicher Erklärung

Möchte der beauftragende Kaufinteressent, dass der Makler bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist seine Tätigkeit aufnimmt, kann er nicht auf sein Widerrufsrecht verzichten. Es erlischt jedoch, wenn der Makler innerhalb der 14 Tage seinen Vertrag erfolgreich erfüllt. Der Verbraucher kann allerdings erklären, am besten schriftlich, dass er über das Erlöschen seines Widerrufsrechts in Kenntnis gesetzt wurde und die Tätigkeitsaufnahme des Maklers trotzdem wünscht. Dadurch soll verhindert werden, dass Käufer und Verkäufer die Zahlung der Maklerprovision umgehen, indem sie vom Maklervertrag zurücktreten - obwohl der Makler den Kontakt vermittelt hat und als Folge ein Kauf zustande kommt.

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